Straßenverkehrsbehörde

Das Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für zeitweise Sperrungen des Verkehrs, der Erteilung verschiedener Ausnahmegenehmigungen, wie z.B. Bewohner- oder Behindertenparkausweise sowie für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen. Auch für die Anordnung von Verkehrszeichen oder bei Fragen zur Kommunalen Verkehrsüberwachung finden Sie hier einen Ansprechpartner.

Kommunale Verkehrsüberwachung

Der Großen Kreisstadt Weißenburg i. Bay. obliegt neben der Überwachung des ruhenden Verkehrs im gesamten Stadtgebiet auch die Überwachung des fließenden Verkehrs.

Bei Fragen zu laufenden Verfahren (Verwanung, Bußgeldbescheide) etc. steht Ihnen Frau Satzinger während der Sprechzeit gerne zur Verfügung.

Die Sprechzeiten sind:
- donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
 

Sie finden die Kommunale Verkehrsüberwachung im Neuen Rathaus, Bauteil C, Zi.-Nr. C02.

Telefon: 0 91 41 / 907 – 286, Email: kvue@weissenburg.de

Bitte geben Sie bei allen Rückfragen das Aktenzeichen bzw. das amtliche Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs an.

Frau Verena Satzinger
09141 907286

Parkplätze in Weißenburg

Im Altstadtbereich (inkl. Busbahnhof "Am Plerrer") selbst findet man eine Halteverbotszone vor, welche das Parken nur innerhalb markierter Flächen erlaubt. Während der allgemeinen Geschäftszeiten (montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie samstags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr) besteht eine Gebührenpflicht (Parkscheinpflicht) mit einer Höchstparkdauer von 100 Minuten (je 10 Minuten = 0,10 €). Außerhalb der genannten Zeiten besteht keine Gebührenpflicht, eine Höchstparkdauer ist dann auch nicht geregelt.

Parkscheine können nur gegen Gebühr an einem der 26 innerhalb der Altstadt befindlichen Parkscheinautomaten gelöst werden oder durch die Handy-App Parkster begelichen werden. 

Darüber hinaus findet man im näheren Umfeld zur Altstadt noch eine Reihe gebührenfreier Parkplätze.

Hier gelangen Sie zur Übersicht der (kostenlosen) Parkplätze

Informationen zum "Handyparken" in Weißenburg Flyer Parkster Parkgebührenordnung

Verkehrsrechtliche Anordnungen

Für die Sperrung von öffentlichen Verkehrsflächen, z.B. bei Baumaßnahmen, Veranstaltungen oder Umzügen sind verkehrsregelnde Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörde zu veranlassen. Solche verkehrsrechtlichen Anordnungen werden auf Antrag erteilt.

Antrag verkehrsrechtliche Anordnung Antrag Veranstaltung nach § 29 StVO

Ausnahmegenehmigungen

Verschiedene Personengruppen haben die Möglichkeiten Parkerleichterungen zu beantragen. Die bedeutendsten Parkerleichterungen haben wir nachstehend aufgelistet. Für die Beantragung der hier nicht aufgelisteten Parkerleichterungen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter(innen) der Straßenverkehrsbehörde.

Hinweis

Parkausweise sind immer gut sichtbar in die Windschutzscheibe zu legen.

Werden Sie von der kommunalen Verkehrsüberwachung verwarnt, weil Ihr Parkausweis nicht oder nicht vollständig lesbar im Fahrzeug gelegen hat, werden Verwarnungen nicht zurück genommen.

Parkausweise für Menschen mit Schwerbehinderung

Menschen mit Schwerbehinderung können bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen sog. Behinderten-Parkausweise beantragen, die ihnen mehr Parkmöglichkeiten ergeben.

Die Ausstellung eines Behinderten-Parkausweises ist gebührenfrei (nicht Helm- oder Gurtbefreiung).

Antrag Schwerbehindertenparkausweis Übersicht der Parkausweise für Schwerbehinderte Menschen Antrag Helm- oder Gurtbefreiung (inkl. Bestätigung des Arztes)

Bitte bringen Sie zur Beantragung eines Behinderten-Parkausweises immer den Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales mit. Zudem wird für die Ausstellung eines Behindertenparkausweises ein Lichtbild des Antragstellers benötigt.

Hinweis
Der sog. Parkausweis „Bayern“ wird nicht seit Kurzem mehr ausgestellt.
Schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und
-          einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen
-          einem Grad der Behinderung von wenigstens 70  für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für die Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
erhalten künftig ebenfalls den europaweit gültigen Behindertenparkausweis.

 

Bewohnerparkausweise
Sofern Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung im Altstadtbereich von Weißenburg gemeldet sind und über keine eigene Garage oder Stellplatz verfügen können Sie einen Bewohnerparkausweis beantragen.

Der Bewohnerparkausweis wird in der Regel für ein Jahr ausgestellt. 

Die Gebühr beträgt für einen Parkausweis 30,00 €.

Das Fahrzeug, auf das der Bewohnerparkausweis ausgestellt wird, muss auf den Antragsteller zugelassen sein. Sollte das Fahrzeug dem Antragsteller nur dauerhaft zur Nutzung überlassen worden sein, ist hierüber eine entsprechende Bestätigung des Fahrzeughalters vorzulegen.

Antrag Bewohnerparkausweis Bestätigung des Fahrzeughalters

Wichtig!

Bitte bringen Sie zur Beantragung Ihren Personalausweis bzw. Reisepass, Ihren Führerschein, die Zulassungsbescheinigung I (Kfz-Schein) sowie ggf. die Bestätigung des Fahrzeughalters mit.

 

Parkausweise für besondere Berufsgruppen

Handwerker, Soziale Dienste sowie Ärzte mit Rufbereitschaft können Parkerleichterungen beantragen.

Die Parkerleichterungen sind für maximal ein Jahr gültig und werden in der Regel fahrzeugbezogen ausgestellt.

Antrag Handwerkerparkausweis Antrag Parken Soziale Dienste Antrag Parken für Ärzte mit Rufbereitschaft

Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten

In Ausnahmefällen kann die Straßenverkehrsbehörde bei dem Vorliegen eines berechtigen Interesses eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die von verschiedenen Verkehrsregeln, z.B. dem Befahren der Fußgängerzone, oder Befahren der Altstadt mit Fahrzeugen über 7,5 t, befreit.

Antrag Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehnden Verkehrsbeschränkungen oder -verboten Beiblatt Antrag Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehnden Verkehrsbeschränkungen oder -verboten

Verlängerung Ihrer bestehenden Ausnahmegenehmigung 
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, während der allgemeinen Dienststunden Ihre Ausnahmegenehmigung persönlich zu beantragen, so haben Sie die Möglichkeit, einer schriftlichen Verlängerung. Bitte senden Sie hierzu das folgende Formular ausgefüllt an die Straßenverkehrsbehörde zurück. 

Antrag Verlängerung der Ausnahmegenehmigung

Sondernutzungen

Wer eine öffentliche Verkehrsfläche (gewidmete Straßen, Wege, Plätze und deren Begleitgrün) über den Gemeingebrauch (= Zweck der öffentlichen Verkehrsfläche) hinaus benutzt, benötigt eine Sondernutzungserlaubnis. Es wird hier zwischen kurzfristigen und dauerhaften Sondernutzungen unterschieden.

Beispiele für eine kurzfristige Sondernutzungserlaubnis können sein:
-          Aufstellen eines Gerüste auf einem Gehweg
-          Aufstellen eines Containers auf der Fahrbahn
-          Aufstellen eines Baukranes auf der Fahrbahn
-          Aufstellen von Plakatständern (bitte beachten Sie hierzu auch das unten stehende Merkblatt)
-          Aufstellen eines Infostandes
-          u.v.m.

Antrag kurzfristige Sondernutzungserlaubnis Hinweise zur Plakatierung

Beispiele für eine dauerhafte Sondernutzungserlaubnis können sein:
-          Aufstellen von Tischen und Stühlen zur Bewirtung
-          Kundenstopper
-          Werbefahnen
-          Überbauungen
-          Markisen über öffentlichem Verkehrsgrund
-          u.v.m.

Antrag dauerhafte Sondernutzungserlaubnis Stadtmöblierungsflyer Sondernutzungssatzung Sondernutzungsgebührensatzung Sondernutzungsgebührensatzung - Satzungsänderung Sondernutzungsgebührenverzeichnis (SoNuGeb-Verz)

Ansprechpartner

Frau Kerstin Segl
09141 907146
Herr Tobias Näpfel
09141 907188
Frau Verena Satzinger
09141 907286
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