Weitere Zuständigkeiten

Berichtigung von Registereinträgen

Registereinträge, die unrichtig oder unvollständig sind, können in gesetzlich genau geregelten Fällen meist direkt durch das Standesamt in eigener Zuständigkeit berichtigt werden. In allen anderen Fällen werden die Registereinträge durch das zuständige Amtsgericht berichtigt.

In jedem Fall sollten Sie Ihren Berichtigungsantrag aber beim Standesamt einreichen.

Wir sind Ihnen auch gerne bei der Formulierung behilflich.

Namensänderungen

Namenserklärung nach § 94 BVFG (für Vertriebene und Spätaussiedler)

Hinweise für Aussiedler:

  • Der Personenkreis der Aussiedler unterteilt sich in Vertriebene und Spätaussiedler.
  • Vertriebene sind deutsche Volkszugehörige, die infolge des Krieges nach Russland, Rumänien, Polen oder Ungarn vertrieben wurden, und bis zum 31. Dezember 1992 das Aussiedlungsgebiet verlassen haben und nach Deutschland gekommen sind.
  • Spätaussiedler haben ab 01. Januar 1993 Aufnahme als Deutsche gefunden.
  • Die Aussiedlereigenschaft erkennt man daran, dass diese Personen einen Registrierschein und einen Vertriebenenausweis oder eine Spätaussiedlerbescheinigung (Bescheinigung nach § 15 BVFG) besitzen.

Allgemein:

  • Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind, und bisher noch keine Namenserklärung nach § 94 BVFG abgegeben haben, können ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen, sowie ihren Vatersnamen ablegen.
  • Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist.
  • Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d.h. alls müssen persönlich im Standesamt erscheinen.
  • Wenn sich beide Partner einig sind, kann für Aussiedlerfamilien auch ein Ehenamenswechsel erfolgen. Bitte erkundigen Sie sich hierüber am Standesamt.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Registrierschein im Original
  • § 15 BVFG-Bescheinigung (Spätaussiedlerbescheinigung) oder Vertriebenenausweis - falls bereits ausgestellt
  • Geburtsurkunde im Original
  • Falls Sie verheiratet sind die Heiratsurkunde im Original
  • Falls Sie geschieden sind zusätzlich zur Heiratsurkunde noch das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung statt fand) und, falls vorhanden, die Scheidungsurkunde vom Standesamt im Original
  • Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung
  • Falls Ihr Ehegatte verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten im Original

Achtung:

  • Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein.

Gebühr:

  • Die Beurkundung der Erklärung nach § 94 BVFG ist gebührenfrei!

Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB (z.B. für Eingebürgerte)

Allgemein:

  • Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (z.B. durch Einbürgerung), können durch eine Erklärung nach Art 47. EGBGB ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen.
  • Führen Sie bisher nur Eigennamen, können diese in Vor- und Familiennamen angeglichen werden.
  • Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist.
  • Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d.h. alls müssen persönlich im Standesamt erscheinen.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über die Anwendbarkeit deutschen Rechts (z.B. Einbürgerungsurkunde oder Reiseausweis, jeweils im Original)
  • Geburtsurkunde im Original bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Ihrer Eltern im Original
  • Falls Sie verheiratet sind eine Heiratsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch im Original
  • Falls Sie geschieden sind und kein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch mit dem Eintrag der Scheidung existiert, zusätzlich zur Heiratsurkunde noch das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung statt fand) und, falls vorhanden, die Scheidungsurkunde vom Standesamt im Original (bei Scheidung im Ausland)
  • Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung
  • Falls Ihr Ehegatte verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten im Original

Achtung:

  • Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein und müssen je nach Ausstellungsland mit einer Legalisation bzw. Apostille versehen sein. Bitte erkundigen Sie sich hierüber am Standesamt

Gebühr:

  • Die Beurkundung der Erklärung nach Art. 47 EGBGB ist gebührenfrei!

Für Auskünfte zu Namensänderungen nach Eheschließung, Scheidung oder für Kinder nach Eheschließung der Eltern oder Einbenennung in eine Stieffamilie etc. wenden Sie sich bitte telefonisch (09141/907-150) oder persönlich an das Standesamt.

Ansprechpartner

Herr Joachim Heinlein
09141 907150
Frau Stefanie Kirchdorfer
09141 907247
Frau Helga Pohlandt-Pöschl
09141 907246
Frau Adelheid Straßner
09141 907248
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