Scheidung

Scheidung in Deutschland:

Scheidungen gehören nicht zum Aufgabenbereich des Standesamtes.

Eine Scheidung in Deutschland kann nur durch das Familiengericht ausgesprochen werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass das Standesamt Ihnen bei diesbezüglichen Fragen keine Auskünfte geben kann. Bitte wenden Sie sich an das für Ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz zuständige Amtsgericht. War dieser Wohnsitz in Weißenburg i. Bay., ist das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. für Sie zuständig:

  • Amtsgericht Weißenburg i. Bay., Niederhofener Straße 9, 91781 Weißenburg i. Bay., Tel. 09141/996-0.

Scheidung im Ausland:

Allgemein:

  • Damit eine im Ausland vorgenommene Scheidung im Inland Gültigkeit hat, ist grundsätzlich die Annerkennung des ausländischen Scheidungsurteils durch die Landesjustizverwaltung erforderlich. Hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller seinen Wohnsitz in Bayern, ist der Präsident des Oberlandesgerichts München für dieses Verfahren zuständig.
  • Ausgenommen von dieser Regelung sind Scheidungen, die nach dem 01.03.2001 (neue Mitgliedsstaaten: 01.05.2004 bzw. 01.01.2007) in einem EU-Staat (ausgenommen Dänemark) ausgesprochen wurden. Bitte erkundigen Sie sich vorab telefonisch, ob in Ihrem Fall eine förmliche Anerkennung notwendig ist.
  • Den Antrag auf Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Scheidung können Sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzs stellen.

 Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • Original des rechtskräftigen ausländischen Scheidungsurteils mit Übersetzung von einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzer.
  • Sofern Sie in einem Staat geschieden wurden, der ein "vorläufiges" und ein "endgültiges" Scheidungsurteil kennt, sind beide Urteile im Original mit Übersetzung von einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
  • Falls Sie im Besitz einer Scheidungsurkunde sind, legen Sie auch diese mit Übersetzung von einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzer vor.
  • Bei Eheschließung im Ausland: Original der ausländischen Heiratsurkunde mit Übersetzung von einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzer.
  • Bei Eheschließung in Deutschland: Eheurkunde (bei Eheschließung ab dem 01.01.2009) oder eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heirateintrag fortgeführten Familienbuch (bei Eheschließung vor dem 01.01.2009). Hinweis: Das Familienbuch ist nicht das Stammbuch der Familie, sondern eine Urkunde, die Sie am Standesamt Ihres Eheschließungsortes erhalten.
  • Verdienstnachweis (die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung ist gebührenpflichtig).

Namensänderung nach Auflösung der Ehe


Allgemein:

  • Wenn Sie nach Auflösung Ihrer Ehe Ihren Geburtsnamen oder den vorher geführten Familiennamen wieder annehmen möchten, können Sie hierüber am Standesamt Ihres Wohnsitzes eine Erklärung abgeben.
  • Bitte legen Sie dabei folgende Dokumente vor:
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Bei Ehschließung zwischen dem 01.01.1958 und dem 31.12.2008: Beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Famileinbuch Ihrer letzten Ehe. Dieses wird beim Standesamt des deutschen Eheschließungsortes geführt.
    • Falls für die Ehe kein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch angelegt wurde, weil Sie vor dem 01.01.1958 oder nach dem 01.01.2009 in der Bundesrepublik oder vor dem 03.10.1990 in der ehemaligen DDR oder weil Sie im Ausland geheiratet haben, benötigen wir Ihre Heiratsurkunde/Eheurkunde (bei Eheschließung im Ausland ggf. mit Übersetzung von einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzer).
    • Nachweis über die Auflösung Ihrer Ehe z.B. in Form des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk oder der Sterbeurkunde Ihres verstorbenen Partners.
    • Falls die Auflösung der Ehe im Ausland geschah und der Nachweis darüber nicht in deutsch abgefasst ist, benötigen Sie ferner eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzer. Unter Umständen muss bei einer ausländischen Scheidung ein Anerkennungsverfahren vorab durchgeführt werden. Hierüber beraten wir Sie gerne. 
    • Falls Sie bereits eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben und darüber eine entsprechende Bescheinigung erhalten haben, bitten wir Sie uns auch diese Bescheinigung mit vorzulegen.
  • Ihre Erklärung über die Wiederannahme muss in das Heiratsbuch des Eheschließungsortes eingetragen werden, damit sie wirksam werden kann. Von dort erhalten Sie dann einen urkundlichen Nachweis über Ihre neue Namensführung. Falls Sie im Ausland die Ehe geschlossen hatten, bescheinigt Ihnen das Wohnsitzstandesamt die Wirksamkeit Ihrer Namenserklärung.

Gebühren (Zahlung auch per EC-Karte möglich):

  • 30,- €  Namenserklärung
  • 12,- €  Bescheinigung über die Namensänderung (auf Wunsch)
  • 12,- €  neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch (auf Wunsch)

Ansprechpartner

Herr Joachim Heinlein
09141 907150
Frau Stefanie Kirchdorfer
09141 907247
Frau Helga Pohlandt-Pöschl
09141 907246
Frau Adelheid Straßner
09141 907248
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