Zur Beurkundung von Geburten und Totgeburten benötigen Sie folgende Unterlagen:
Allgemein:
- Geburtsanzeige des Kreiskrankenhauses (wird von dort direkt an das Standesamt weitergeleitet) bzw. der Hebamme (bei Hausgeburt)
- Personalausweis bzw. Reisepass von Mutter und Vater
Eltern sind miteinander verheiratet:
- Eheschließung in Deutschland:
- Beglaubigte Ablichtung aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch (bei Eheschließungen bis zum 31.12.2008) oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (bei Eheschließungen ab dem 01.01.2009). Beides ist meist im Stammbuch enthalten.
- Eheschließung im Ausland:
- Heiratsurkunde mit Übersetzung von einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzer und Bescheinigung über die Wirksamkeit einer Namenserklärung
Eltern sind nicht miteinander verheiratet:
- Mutter ist ledig:
- Geburtsurkunde der Mutter
- Mutter ist geschieden:
- Neu ausgestellte beglaubigte Ablichtung aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch mit Scheidungsvermerk (bei Eheschließungen bis zum 31.12.2008 - erhältlich beim Standesamt des Heiratsortes) bzw. neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehereigster (bei Eheschließungen ab dem 01.01.2009 - erhältlich beim Standesamt des Heiratsortes). Bei Heirat bzw. Scheidung im Ausland: Original der Urkunde bzw. des Scheidungsurteils mit Übersetzung von einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzers. Bei Scheidung im Ausland muss die Mutter persönlich beim Standesamt vorsprechen, wenn das Scheidungsurteil in Deutschland bisher noch nicht anerkannt wurde.
- Geburtsurkunde der Mutter
- Mutter ist verwitwet:
- Neu ausgestellte beglaubigte Ablichtung aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch mit Vermerk über den Tod des Mannes (bei Eheschließungen bis zum 31.12.2008 - erhältlich beim Standesamt des Heiratsortes) oder neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (bei Eheschließungen ab dem 01.01.2009 - erhältlich beim Standesamt des Heiratsortes).
- Vater hat die Vaterschaft bereits anerkannt:
- Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung und ggf. auch des gesetzlichen Vertreters des Kindes
- Geburtsurkunde des Vaters
- Urkunde über eine bereits abgegebene Sorgeerkärung
- Urkunde über die Erteilung des Namens des Vaters durch die Mutter mit Urkunde über die Einwilligungserklärung des Vaters in diese Namenserteilung
Wichtig:
- Für alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, ist eine Übersetzung mit vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass diese von einem in Deutschland beeidigten oder anerkannten Übersetzer verfasst sein muss.
Zusätzlich:
- Bei Aussiedlern:
- Vertriebenenausweis, Registrierschein und Bescheinigung über eventuelle Namensänderungen der Eltern des Kindes.
Informationen zur Namensgebung
Allgemein:
- Das Recht und die Pflicht, dem Kind einen oder auch mehrere Vornamen zu erteilen, steht den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu. Hat die Mutter die alleinige Sorge für das Kind, ist nur sie berechtigt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.
- Als Vornamen können nur Bezeichnungen eingetragen werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Im Zweifelsfall muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass es sich um einen Vornamen handelt.
- Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen. Bei Vornamen, die sowohl für Jungen als auch für Mädchen geeeignet sind, muss deshalb ein weiterer eindeutig dem Geschlecht zuordenbarer Vorname bestimmt werden.
- Die Vornamensgebung ist mit der Beurkundung der Geburt abgeschlossen. Ein beurkundeter Vorname kann nicht mehr geändert oder ergänzt werden.
- Wenn ein Bindestrich zwischen zwei Vornamen gesetzt wird, gelten diese als ein Vorname.
- Nach derzeitiger obergerichtlicher Rechtsprechnung dürfen einem Kind maximal sieben Vornamen beigelegt werden.
Vaterschaftsanerkennung
Allgemein:
Die Vaterschaft kann anerkannt werden:
- zum Kind einer nicht verheirateten Mutter
- zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren worden ist
Wie wird die Vaterschaft anerkannt?
- durch den Vater persönlich in öffentlich beurkundeter Form
- wirksam wird die Vaterschaft durch die persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form
Zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Anerkennenden oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- Personalausweis oder Reisepass (auch die Mutter wenn sie zur Zustimmung gleich mit anwesend ist)
Wo kann die Vaterschaft sonst noch anerkannt werden?
- bei jedem Standesamt (z.B. bei abweichendem Wohnsitzstandesamt)
- bei den Jugendämtern
- bei allen Amtsgerichten
- bei allen Notaren
Wichtig:
- die Vaterschaft kann auch schon vor der Geburt des Kindes anerkannt werden
Bitte beachten:
- grundsätzlich erhält bei einem Kind nicht verheirateter Eltern die Mutter die alleinige Sorge. Sollte ein gemeinsames Sorgerecht für das Kind gewünscht werden, so muss am Jugendamt eine Sorgeerklärung abgegeben werden. Wenden Sie sich in solch einem Fall bitte auch wegen der Vaterschaftsanerkennung gleich an das Jugendamt
Mutterschaftsanerkennung
In welchen Fällen ist eine Mutterschaftsanerkennung nötig?
- Eine Mutterschaftsanerkennung kennt das deutsche Recht nicht. In bestimmten ausländischen Rechtsordnungen (z. B. Italien) sind jedoch derartige Erklärungen unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Eltern sind nicht miteinander verheiratet) vorgesehen. Um hinkende Rechtsverhältnisse zu vermeiden, kann es erforderlich sein, eine Mutterschaftsanerkennung auch in Deutschland zu beurkunden und dem Geburtseintrag des Kindes beizuschreiben.
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