Kirchenaustritt

Allgemein:

  • Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf der öffentlichen Beglaubigung und kann nur persönlich und nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
  • Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erklären die gesetzlichen Vertreter den Austritt.
  • Kinder, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung ihrer Eltern über den Austritt ausdrücklich zustimmen und dahe rmit den/dem Sorgeberechtigten beim Standesamt vorsprechen. 
  • Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung alleine abgeben, sie bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Für Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde
  • Evtl. Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteils (bei Erklärung für Kinder)

Gebühren (Zahlung auch per EC-Karte möglich):

  • 25,- €
  • 10,- € für eine Bescheinigung (dient als Nachweis über den Kirchenaustritt)

Ansprechpartner

Herr Joachim Heinlein
09141 907150
Frau Johanna Felleiter
09141 907247
Frau Helga Pohlandt-Pöschl
09141 907246
Frau Adelheid Straßner
09141 907248
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